ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN der OMARS Deutschland GmbH i.L. für Aufbauten

Allgemeines, Ausschließliche Geltung unserer Allgemeinen Geschäfts-bedingungen

Unsere Allgemeinen Geschäftsbedienungen (nachstehend „AGB“ genannt) gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne von § 14 BGB (Bürgerliches Gesetz.B.uch), juristischen Personen des öffentlichen Rechts sowie öffentlich-rechtlichem Sondervermögen, § 310 Absatz 1 BGB.

Die AGB gelten sowohl für Werkverträge als auch für Werklieferungsverträge sowie Kaufverträge über bewegliche Gegenstände (nachfolgend „Ware“ genannt), ohne Rücksicht darauf, ob wir die Ware selbst herstel-len oder bei Zulieferern erwerben (§§ 433, 651 BGB).

Sofern nichts anderes vereinbart, gelten die AGB in der zum Zeitpunkt der Bestellung des Kunden gültigen bzw. jedenfalls in der ihm zuletzt in Textform mitgeteilten Fassung als Rahmenvereinbarung auch für gleich-artige künftige Verträge, ohne dass wir in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müssten.

Unsere AGB gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder von unseren AGB abweichende Bedingungen des Kunden oder Vertragspartners erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere AGB gelten auch dann, wenn wir die Lieferung an den Kunden oder Vertragspartners in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren AGB abweichende Bedingungen des Kunden die Lieferung oder Leistung vorbehaltlos ausführen. Dasselbe gilt auch für Lieferungen und Leistungen an uns, für den Fall unserer vorbehaltlosen Annahme der Ware.

Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Käufer (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AGB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag bzw. unsere schriftliche Bestätigung maßgebend.

Wir erbringen die im Einzelnen spezifizierte Lieferung oder Leistung zu den nachfolgend abgedruckten Bedingungen:

1 Angebot, Vertragsschluss, Angebotsunterlagen

1.1 Unsere Angebote und Kostenvoranschläge sind freibleibend und unverbindlich. Dies gilt auch, wenn wir dem Käufer Kataloge, tech-nische Dokumentationen, sonstige Produktbeschreibungen oder Unterlagen – auch in elektronischer Form – überlassen haben. Wünscht der Kunde eine verbindliche Preisangabe, so bedarf es eines schriftlichen Angebotes oder Kostenvoranschlages. An dieses Angebot / diesen Kostenvoranschlag sind wir drei Wochen gebunden, soweit nicht eine andere Bindungsfrist vereinbart wird.

1.2. Gegenüber dem Kunden gilt, dass der von ihm erteilte Auftrag bzw. die Bestellung ein verbindliches Vertragsangebot ist. Wir sind berechtigt, dieses Angebot innerhalb von drei Wochen nach Absendung des Angebotes bei uns anzunehmen.

1.3. Unsere Annahme kann entweder schriftlich (z.B. durch Auftragsbestätigung) oder durch Auslieferung der Ware oder Leistung an den Kunden erklärt werden. Der Vertrag kommt erst mit unserer An-nahme zustande.

1.4. Der Umfang der Lieferung oder Leistung und der Gesamtpreis richten sich nach den Angaben in der Auftragsbestätigung bzw. im Vertrag. Wir geben grundsätzlich keine Garantien, sofern sie nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart sind.

1.5. Sämtliche dem Kunden zugänglich gemachten Unterlagen (z. B. technische Beschreibungen, Zeichnungen, Abbildungen, Farb-, Maß- und Gewichtsangaben) enthalten nur branchenübliche Annäherungs-werte und stellen keine Beschaffenheitsgarantie dar. Wir sind jederzeit zur Änderung dieser Unterlagen, Angaben und der Gegenstände selbst – z.B. Konstruktions- oder Formänderungen, Farbabweichungen – berechtigt. Bei genormten Werten gelten die auf den Normblättern zugelasse-nen Toleranzen. Sofern wir zur Bezeichnung der Bestellung oder des bestellten Kaufgegenstandes Zeichen oder Nummern gebrauchen, können allein hieraus keine Rechte abgeleitet werden.

1.6. An vorstehend genannten Unterlagen behalten wir uns die Eigentums- und Urheberrechte vor, soweit uns diese zustehen. Ohne un-sere schriftliche Zustimmung dürfen sie in keiner Weise anderweitig benutzt, insbesondere nicht vervielfältigt, verändert oder Dritten zugänglich gemacht werden. Auf Verlangen sind sie uns unverzüglich zurückzugeben.

2 Ausführung des Auftrages mit Beistellung

2.1 Stellt der Kunde zur Durchführung eines Auftrages ein Fahrgestell, Fahrzeuge, Fahrzeugteile, wie Kräne oder andere Materialien bei, so müssen diese zum vereinbarten Zeitpunkt bereit gestellt sowie mangel-frei und zur Durchführung des Auftrages vollständig geeignet sein. Der Kunde steht uns gegenüber wie ein Zulieferer. Das heißt, wir können von dem Kunden rechtzeitige, mangelfreie Lieferung (Beistellung) verlangen. Nachteile, die sich aus der Nichterfüllung dieser Pflicht ergeben, hat ausschließlich der Kunde selbst zu tragen. Kommt der Kunde seiner übernommenen Verpflichtung zur rechtzeitigen mangelfreien Beistellung nicht nach, so können wir ihm eine Nachfrist zur Erfüllung dieser Pflicht setzen. Danach sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und / oder Schadensersatz zu verlangen. Der Schadensersatz beträgt in diesem Fall 15 % vom Auftragswert, wobei wir den Nachweis eines höheren Schadens, der Kunde den Nachweis eines geringeren Schadens führen können.

2.2 Der Kunde hat uns seine Verfügungsberechtigung über die beigestellten Gegenstände durch Überlassung geeigneter Unterlagen, wie Fahrzeugbrief, Überlassungsvereinbarung usw. schriftlich nachzuweisen.

2.3 Der Kunde ermächtigt uns, Unteraufträge zu erteilen und Probe- und Überführungsfahrten durchzuführen.

2.4 Wir sind berechtigt, bei Auftragserteilung eine angemessene Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung zu verlangen.

3 Liefer- und Leistungsfristen sowie Lieferverzug

3.1 Die von uns angegebenen Liefer- und Leistungsfristen beginnen mit dem Datum des Vertragsschlusses, jedoch nicht vor Beibringung der vom Kunden zu beschaffenden Unterlagen (z.B. vereinbarte Finanzie-rungszusagen), vor Schaffung aller sonst erforderlichen Voraussetzungen (z.B. Beistellung, Zurverfügungstellung von Fahrgestellen durch den Kunden etc.), nicht vor Eingang fälliger Zahlungen sowie – bei Unfallreparaturen – nicht vor Abtretung etwaiger Versicherungsansprüche des Kunden an uns, falls dieses vereinbart ist.

3.2 Die in Aussicht gestellten Fristen verlängern sich angemessen, wenn der Vertrag mit unserem Kunden geändert oder ergänzt wird oder wenn der Kunde seinen Mitwirkungspflichten nicht rechtzeitig nachkommt, etwa durch verspätete Zurverfügungstellung von Beistellteilen, Fahrgestellen etc. In diesen Fällen verlängert die Lieferfrist um die Dauer der Verzögerung.

3.3 Von uns angegebene Liefer- und Leistungsfristen sind nur verbindlich, soweit sie ausdrücklich schriftlich vereinbart wurden.

3.4. Höhere Gewalt und sonstige außergewöhnliche Umstände, wie insbesondere Arbeitskämpfe, hoheitliche Maßnahmen und Verkehrsstö-rungen, unabhängig davon, ob sie bei uns oder unseren Zulieferern ein-getreten sind, befreien uns für die Dauer ihrer Auswirkungen, und, wenn sie zur Unmöglichkeit der Leistung führen, vollständig von der Liefer-/Leistungspflicht. Eine etwaig vereinbarte Vertragsstrafe ist unter diesen Umständen ebenfalls nicht zu zahlen.

3.5 Sofern wir verbindliche Lieferfristen aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, nicht einhalten können (Nichtverfügbarkeit der Leistung), werden wir den Kunden hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig die voraussichtliche, neue Lieferfrist mitteilen. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht verfügbar, sind wir berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Kunden werden wir unverzüglich erstatten. Als Fall der Nichtverfügbarkeit der Leistung in diesem Sinne gilt insbe-sondere die nicht rechtzeitige Selbstbelieferung durch einen zuverlässigen Zulieferer, wenn wir ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlos-sen haben, weder uns noch unseren Zulieferer ein Verschulden trifft oder wir im Einzelfall zur Beschaffung nicht verpflichtet sind.

3.6 Wird ein unverbindlicher Liefertermin/-frist um mehr als 6 Wochen überschritten, hat unser Kunde das Recht, uns eine angemessene Nachfrist zu setzen. Mit Zugang dieser Frist kommen wir in Verzug. Ist ein Liefertermin verbindlich vereinbart worden, bereits mit Ablauf des Liefertermins. Hat der Kunde Anspruch auf Ersatz eines Verzugsschadens, beschränkt sich dieser bei gewöhnlicher Fahrlässigkeit unsererseits für jede vollendete Kalenderwoche des Verzugs auf höchstens 0,5 % des Nettopreises der Ware (Lieferwert), insgesamt jedoch höchstens 5 % des Lieferwerts der verspätet gelieferten Ware. Will der Kunde darüber hinaus vom Vertrag zurücktreten und/oder Schadensersatz statt der Leistung verlangen, muss er uns eine angemessene Nachfrist zur Lieferung setzen, die in keinem Fall zwei Wochen unterschreiten darf. Hat der Kunde Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung, beschränkt sich der Anspruch auf höchstens 25 % des vereinbarten Lieferwertes. Uns bleibt der Nachweis vorbehalten, dass dem Kunden gar kein Schaden oder nur ein geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist. Schadenersatzansprüche bei leichter Fahrlässigkeit sind ausgeschlos-sen. Wird uns, während wir im Verzug sind, die Lieferung/Leistung durch Zufall unmöglich, so haften wir mit den vorstehend vereinbarten Haftungsbegrenzungen. Eine Haftung ist ausgeschlossen, wenn der Schaden auch bei rechtzeitiger Lieferung eingetreten wäre.

3.7 Bestellt der Kunde, um mit dem Liefergegenstand bestimmte ihm bereits erteilte oder in Aussicht gestellte Aufträge ausführen zu können, so hat uns der Kunde darauf bei Vertragsabschluss ausdrücklich hinzu-weisen. Eine Ersatzpflicht für entgangene Aufträge besteht nur dann, wenn wir aufgrund der Ankündigung mit dem Kunden einen Fixtermin für die Lieferung vereinbart haben. Ansonsten ist die Geltendmachung solcher Schäden ausdrücklich ausgeschlossen.

3.8 Die Rechte des Käufers gem. § 13 (Haftung) dieser AGB und unsere gesetzlichen Rechte, insbesondere bei einem Ausschluss der Leistungs-pflicht (z.B. aufgrund Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Leistung und/oder Nacherfüllung), bleiben unberührt.

4 Lieferung, Abnahme und Annahmeverzug

4.1 Storniert der Kunde nach Vertragsschluss den Auftrag, sind wir berechtigt, pauschal einen Schadenersatz in Höhe von 15 % der Auftrags-summe zu verlangen, es sei denn wir erbringen den Nachweis eines hö-heren Schadens. Dem Kunden steht das Recht zu, den Eintritt eines niedrigeren Schadens nachzuweisen.

4.2 Der Kunde hat die Lieferung / Leistung unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von acht Werktagen nach Aufforderung von uns (Fertigstellungs- bzw. Bereitstellungsanzeige), an- oder abzunehmen.

4.3 Nimmt der Kunde die Lieferung / Leistung in dieser Frist nicht an / ab, sind wir berechtigt, ihm eine angemessene Nachfrist zu setzen und nach deren Ablauf die Erfüllung des Vertrages zu verweigern und Scha-densersatz zu verlangen. Der Schadensersatz beträgt in diesem Fall pau-schal 15 % des vereinbarten Preises, es sei denn, wir erbringen den Nach-weis eines höheren Schadens oder dem Kunden gelingt der Nachweis ei-nes niedrigeren Schadens.

4.4 Kommt der Kunde in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwir-kungshandlung oder verzögert sich unsere Lieferung aus anderen, vom Kunden zu vertretenden Gründen, so sind wir berechtigt, Ersatz des hie-raus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen (z.B. Lagerkosten) zu verlangen. Hierfür berechnen wir eine pauschale Entschädigung iHv 20,00 EUR pro Kalendertag und Fahrzeug, beginnend mit der Lieferfrist bzw. – mangels einer Lieferfrist – am 9. Tage nach der Mitteilung der Fertigstellungsanzeige der Ware. Der Nachweis eines höheren Schadens und unsere gesetzlichen Ansprüche (insbesondere Ersatz von Mehraufwendungen, angemessene Entschädigung, Kündigung) bleiben unberührt; die Pauschale ist aber auf weitergehende Geldansprüche an-zurechnen. Dem Käufer bleibt der Nachweis gestattet, dass uns über-haupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist.

4.5 Wird der Kaufgegenstand im Rahmen einer Probefahrt vor seiner Abnahme durch den Kunden oder einem seiner Beauftragten gelenkt, so haftet der Kunde für dabei entstandene Schäden, wenn diese von ihm schuldhaft verursacht wurden.

5 Preise

5.1 Alle Preise verstehen sich rein netto in Euro (€) ab Werk ohne Zölle, Abgaben, Transport, Verpackung, Versicherungen, Entladungen, sonstiger Nebenkosten, usw. sowie der Mehrwertsteuer in der jeweili-gen gesetzlichen Höhe. Vereinbarte Nebenleistungen werden zusätzlich berechnet. Skonto- und Rabattzusagen gelten nur, sofern sie schriftlich vereinbart werden.

5.2 Ist mit dem Kunden eine Abrechnung der von uns zu erbringenden Lieferungen und Leistungen nach Aufwand vereinbart worden, ohne hinsichtlich der Berechnung des Aufwandes besondere Bestimmungen zu treffen, finden insoweit die im Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Stunden- und Kostensätze Anwendung.

5.3 Ist die Lieferung / Leistung erst für einen Zeitraum vorgesehen, der über vier Monate nach Vertragsschluss liegt, und treten während des Zeitraumes vom Abschluss bis zu ihrer Ausführung Kostenerhöhungen ein, insbesondere bei außerhalb unserer Kontrolle stehender Preisent-wicklungen, wie Wechselkursschwankungen, Währungsregularien, Zolländerungen, Steueränderungen, bei Änderungen von Lohn- und Tarif-verträgen, Transportkosten, bei Material- oder Herstellungskosten auch unserer Lieferanten, u.a., so sind wir berechtigt, einen entsprechend angeglichenen Preis zu verlangen, der unseren zum Zeitpunkt der Ausfüh-rung des Vertrages gültigen Preislisten entspricht. Diese werden wir auf Verlangen nachweisen. Für Waren, für die wir Listenpreise führen und deren Listenpreise sich zwischen Vertragsschluss und Lieferung erhöht haben, sind wir berechtigt, den neuen Listenpreis zu verlangen.

6 Zahlungsbedingungen

6.1 Sämtliche Zahlungen sind entweder bei Übergabe des Liefer- / Leistungsgegenstandes an den Kunden oder binnen acht Tagen nach Erhalt unserer Bereitstellungsanzeige bzw. Prüfprotokoll der DEKRA und / oder unserer Rechnung ohne jeden Abzug kostenfrei an uns zu leisten, je nachdem welcher Zeitpunkt früher eingetreten ist. Wir sind jedoch, auch im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung, jederzeit berechtigt, eine Lieferung ganz oder teilweise nur gegen Vorkasse durchzuführen.

Wir sind berechtigt, auch bei eventuell anders lautenden Bestimmungen des Kunden Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurech-nen, und werden den Kunden über die Art der erfolgten Verrechnung informieren. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so sind wir berechtigt, die Zahlung zunächst auf Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die jeweilige Hauptleistung anzurechnen.

6.2 Ist Ratenzahlung oder sonstiger Zahlungsaufschub vereinbart und kommt der Kunde mit zwei aufeinanderfolgenden Raten ganz oder teilweise in Verzug, so wird der gesamte Restbetrag sofort fällig.

6.3 An uns abgetretene Ansprüche des Kunden gegenüber seinen Versicherern rechnen wir auf die von uns in Rechnung gestellten Beträge an, sofern und soweit wir Zahlungen der Versicherer vorbehaltlos erhalten haben.

6.4 Mit Ablauf vorstehender Zahlungsfrist kommt der Kunde in Ver-zug. Wir sind berechtigt, bei Verzug Zinsen in gesetzlicher Höhe zu berechnen. Bei Kaufleuten können schon vom Fälligkeitstage ab Fälligkeits-zinsen berechnet werden (§ 353 HGB). Die Geltendmachung weiteren Schadens bleibt vorbehalten.

6.5 Wir sind berechtigt, die Ansprüche aus unseren Geschäftsverbin-dungen abzutreten.

6.6 Befindet sich der Kunde uns gegenüber mit einer seiner Zahlungsverpflichtungen im Verzug, so werden sämtliche bestehenden Forderun-gen fällig.

6.7 Werden uns nach Vertragsschluss Umstände bekannt, die Zweifel an der Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit des Kunden begründen (z.B. Zahlungsverzug, nicht termingerechte Einlösung von Wechseln oder Schecks, unzureichende Auskünfte, etc.), sind wir berechtigt, die uns ob-liegende Lieferung/Leistung zu verweigern, bis der Kunde die Gegenleistung bewirkt und unsere fälligen Forderungen – auch aus etwaigen an-deren Geschäften einer laufenden Geschäftsverbindung – erfüllt oder Sicherheit hierfür geleistet hat.

7 Übertragung, Zurückbehaltung, Aufrechnung

7.1 Der Kunde ist nicht berechtigt, gegen uns gerichtete Ansprüche ohne unsere schriftliche Einwilligung auf Dritte zu übertragen.

7.2 Der Kunde kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die anerkannt, unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Zur Aufrech-nung gegen unsere Ansprüche ist der Kunde auch berechtigt, wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche aus demselben Kaufvertrag gel-tend gemacht werden.

8.3 Der Kunde ist nicht berechtigt, uns gegenüber Zurückbehaltungs-rechte wegen etwaiger Gegenansprüche aus anderen Geschäften gel-tend zu machen.

8 Erfüllungsort und Gefahrübergang

8.1 Erfüllungsort für Lieferungen und Leistungen sowie eine etwaige Nacherfüllung ist stets der Sitz unseres Unternehmens, sofern sich nicht aus den Umständen des Einzelfalles ein anderes ergibt.

8.2 Teillieferungen und -leistungen sind zulässig. Für sie gilt Ziff. 9 entsprechend.

8.3 Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Ver-schlechterung der Ware für von uns erbrachte Lieferungen und Leistun-gen sowie die Verzögerungsgefahr geht mit der mit der Übergabe, spä-testens jedoch mit Verlassen unseres Werkes auf den Kunden über. Dies gilt auch für Teillieferungen / -leistungen. Beim Versendungskauf geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechte-rung der Ware sowie die Verzögerungsgefahr bereits mit Auslieferung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausfüh-rung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt über. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Auch im Übrigen gelten für eine vereinbarte Abnahme die gesetzlichen Vorschriften des Werkvertragsrechts entsprechend. Der Übergabe bzw. Abnahme steht es gleich, wenn der Käufer im Verzug der Annahme ist.

9 Eigentumsvorbehalt

9.1 Bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher unserer gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus dem Vertrag und einer laufenden Ge-schäftsbeziehung (gesicherte Forderungen) zu dem Kunden behalten wir uns das Eigentum an den von uns gelieferten und / oder eingebauten Gegenständen (Vorbehaltsware) vor. Dieses gilt insbesondere auch für von uns gelieferte Aufbauten auf von Drittfirmen oder vom Kunden selbst ebenfalls unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Fahrgestellen, Fahrzeugen etc.

9.2 Der Kunde ist zum Weiterverkauf, zur Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung sowie zur anschließenden Veräußerung im Rahmen von verlängerten Eigentumsvorbehalten berechtigt, sofern dieses im ord-nungsgemäßen Geschäftsbetrieb erfolgt. Nicht gestattet ist die Verpfän-dung oder Sicherungsübereignung von Vorbehaltsware durch den Kunden vor vollständiger Bezahlung. Das Eigentum an der Vorbehaltsware darf der Kunde erst nach vollständiger Tilgung unserer darauf bezogenen Forderungen übertragen. Bei Zugriffen Dritter auf den unter dem verlän-gerten Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstand (z.B. Pfändungen) oder / und wenn ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens ge-stellt wird, wird der Kunde auf unser Eigentum hinweisen und uns unver-züglich schriftlich benachrichtigen, damit wir unsere Eigentumsrechte durchsetzen können. Soweit der Dritte nicht in der Lage oder nicht willig ist, uns die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet dafür der Kunde. Der Kunde verwahrt den unter dem verlängerten Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstand unentgeltlich.

9.3 Bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung der Vorbehaltsware durch den Kunden mit anderen, uns nicht gehörenden Waren erwerben wir an der neuen Sache Miteigentum; und zwar zu einem An-teil, der dem Verhältnis des Werts der Vorbehaltsware zum Wert der neuen Sache entspricht. Der Kunde hat uns in diesen Fällen eine schriftliche Bestätigung - insbesondere eines Dritten, wenn dieser durch die Umbildung Eigentum an der Vorbehaltsware gewinnt - über die Einräumung des entsprechenden Miteigentums an der neuen Sache beizubringen. Die aus der Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung entstehende neue Sache gilt auch als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bestimmungen.

9.4 Der Kunde tritt alle in diesem Zusammenhang mit der Weiterveräußerung zustehenden Forderungen mit Nebenrechten sowie etwaige An-sprüche gegen seinen Versicherer als Sicherheit im Voraus ab. Für den Fall des Exports der Gegenstände tritt der Kunde ferner hiermit alle An-sprüche an uns ab, die ihm im Zusammenhang mit dem Export gegen inländische und ausländische Banken zustehen oder künftig zustehen werden, insbesondere die Ansprüche aus Inkassoaufträgen, aus Akkreditiven oder Akkreditivbestätigungen, sowie aus Bürgschaften und Garan-tien. Wird die Vorbehaltsware vom Kunden zusammen mit anderen, uns nicht gehörenden Waren, sei es ohne, sei es nach Verarbeitung, verkauft gelten die Forderungen in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware an uns abgetreten.

9.5 Der Kunde ist zur Einziehung der Forderungen aus Weiterverkäufen trotz der Abtretung berechtigt und verpflichtet, solange wir diese Er-mächtigung nicht widerrufen. Er hat die eingezogenen Beträge sofort in Höhe der uns zustehenden Forderungen an uns abzuführen.

9.6 Sofern vereinbart, hat der Kunde für die Dauer des Eigentumsvor-behaltes eine Vollkaskoversicherung mit einer angemessenen Selbstbe-teiligung mit der Maßgabe abzuschließen, dass die Rechte aus dem Ver-sicherungsvertrag uns zustehen. Kommt der Kunde dieser Verpflichtung nicht nach, können wir selbst eine entsprechende Versicherung auf seine Kosten abschließen, die Beiträge verauslagen und als Forderung aus dem Vertrag geltend machen. Die Leistungen aus der Versicherung werden – soweit nicht anderweitig vereinbart – in vollem Umfang für die Wiederinstandsetzung des Kaufgegenstandes bzw. Sicherungsgutes verwendet. Wird im Falle eines Totalschadens auf eine Instandsetzung verzichtet, so wird die Versicherungsleistung zur Tilgung des Kaufpreises, der Preise für Nebenleistungen sowie für von uns verauslagte Kosten verwendet, ein noch verbleibender Überschussbetrag steht dem Kunden zu.

9.7 Der Kunde hat die Pflicht, die Vorbehaltsware in ordnungsgemä-ßem Zustand zu halten, alle vom Hersteller vorgesehenen Wartungsar-beiten und erforderlichen Instandsetzungen unverzüglich – abzusehen von Notfällen – von uns oder einer von uns oder dem Hersteller aner-kannten Werkstatt ausführen zu lassen.

9.8 Auf Verlangen des Kunden werden wir das uns zustehende Eigen-tum an der Vorbehaltsware und die an uns abgetretenen Forderungen insoweit zurückübertragen, als deren realisierbarer Wert der uns gegen den Kunden insgesamt zustehenden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt.

9.9 Bei vertragswidrigem Verhalten, insbesondere Zahlungsverzug des Kunden können wir eine angemessene Nachfrist setzen. Nach deren Ab-lauf sind wir - unbeschadet der Geltendmachung weiterer Rechte -berechtigt, vom Kaufvertrag zurückzutreten und unseren Liefergegenstand heraus zu verlangen. Haben wir darüber hinaus Anspruch auf Schadens-ersatz statt der Leistung und nehmen den Kaufgegenstand wieder an uns, sind der Kunde und wir uns darüber einig, dass wir dem Kunden den gewöhnlichen Verkaufswert zum Zeitpunkt der Rücknahme vergüten. Diesen setzen wir nach pflichtgemäßem Ermessen und bestem Wissen fest. Auf Wunsch des Kunden, der nur unverzüglich nach Erhalt unseres Wertansatzes geäußert werden kann, wird nach unserer Wahl ein öffent-lich bestellter Sachverständiger, z.B. der Deutschen Automobil Treuhand GmbH (DAT), den gewöhnlichen Verkaufspreis ermitteln. Der Kunde trägt sämtliche Kosten der Rücknahme und Verwertung des Kaufgegen-standes, sowie etwaige anfallende Gutachterkosten. Die Verwertungskosten betragen ohne Nachweis pauschal 5% des gewöhnlichen Ver-kaufswertes. Sie sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn wir höhere oder der Kunde niedrigere Kosten nachweist.

10 Pfandrecht

10.1 Der Kunde räumt uns für sämtliche Forderungen aus der Ge-schäftsverbindung ein vertragliches Pfandrecht an den in unseren Besitz gelangten Gegenständen ein.

10.2 Das vertragliche Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früher durchgeführten Arbeiten, Ersatzlieferungen und sonstigen Leistungen geltend gemacht werden.

11 Gewährleistung

11.1 Die Frist für die Geltendmachung der Mängelansprüche an neuen Kaufgegenständen und Werkleistungen beträgt ein Jahr ab Gefahrüber-gang, wie Ablieferung bzw. Abnahme. Bei gebrauchten und generalüber-holten Kaufgegenständen ist jegliche Sachmängelhaftung ausgeschlos-sen. Beanstandungen müssen unverzüglich, spätestens aber binnen 8 Tagen seit An-/Abnahme – bei versteckten Mängeln binnen 8 Tagen nach Ent-deckung – schriftlich erfolgen. Falls die Abnahme nicht fristgerecht erfolgt, beginnt die Frist 8 Tage nach Zugang der Bereitstellungsanzeige zu laufen.

11.2 Bei arglistigem Verschweigen von Mängeln oder der Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit bleiben alle gesetzlich vorgesehenen Ansprüche des Kunden unberührt.

11.3 Die Gewährleistung für Sachmängel beschränkt sich zunächst nach unserer Wahl auf die Nachbesserung des haften Kaufgegenstandes oder auf Nachlieferung eines mangelfreien Kauf- bzw. Liefergegenstan-des sowie auf unsere Kosten

a) das mangelhafte Teil bzw. Gerät zur Reparatur und anschließender Rücksendung an uns zu schicken oder/und b) der Kunde das mangelhafte Teil bzw. Gerät bereithält und ein Service-Techniker zum Kunden geschickt wird, um die Reparatur vorzunehmen. Die aufgrund der Behebung des Sachmangels entstehenden Kosten für Ein-/Ausbau, Material, Transportkosten und ggf. Versandkosten für Teile werden dem Kunden nicht berechnet. Mehrkosten, die dadurch entstehen, dass bei der Reparatur auszubauende Teile infolge Alterung und Verschleiß nicht mehr eingebaut werden können, gehen zu Lasten des Kunden.

Falls der Besteller verlangt, dass Nachbesserungsarbeiten an einem von ihm bestimmten Ort vorgenommen werden, können wir diesem Verlangen entsprechen, wobei hierdurch bedingte Mehrarbeitszeit und Reise-kosten zu unseren Standardsätzen zu bezahlen sind. Abschleppkosten und Transportkosten für das Fahrzeug werden nicht übernommen.

11.4 Schlägt die Nachbesserung nach angemessener Frist fehl oder las-sen wir eine uns gesetzte angemessene Frist zur Nachbesserung frucht-los verstreichen, kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten. Eine Herab-setzung der Vergütung kann der Kunde nur verlangen, wenn der zu be-seitigende Mangel ein unerheblicher ist. Im Übrigen ist eine Minderung ausgeschlossen. Ansprüche auf Schadensersatz und Ersatz vergeblicher Aufwendungen regeln sich ausschließlich nach Ziffer 12.

In dringenden Fällen hat der Besteller das Recht, den Mangel selbst oder durch geeignete Dritte beseitigen zu lassen und vom Unternehmer Ersatz der dafür erforderlichen Aufwendungen zu verlangen. Dringende Fälle sind insbesondere die Gefährdung der Betriebssicherheit und die Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden.

11.5 Eine Gewährleistungspflicht besteht nicht, wenn die gelieferten Gegenstände oder erbrachten Leistungen verändert, unsachgemäß be-handelt, be- oder verarbeitet oder in einem von uns für die Wartung nicht anerkannten Betrieb installiert, instandgesetzt, gewartet oder ge-pflegt wurden und der Mangel hierdurch verursacht ist. Werden Betriebs- oder Wartungsanweisungen nicht befolgt, Teile ausgewechselt oder Verbrauchsmaterialien verwendet, die nicht den Originalspezifikationen entsprechen, so entfallen Ansprüche wegen Mängeln der Lieferge-genstände ebenfalls, wenn der Kunde eine entsprechende substantiierte Behauptung, dass erst einer dieser Umstände den Mangel herbeigeführt hat, nicht widerlegt.

11.6 Verschleiß von Verschleißteilen – insbesondere auch während des Laufs der Gewährleistung – und Abnutzung zieht keine Ansprüche des Kunden nach sich, dies gilt insbesondere auch für Beschädigungen, Lage-rungs- und Korrosionsschäden, die auf unsachgemäße Behandlung zurückzuführen sind.

11.7 Für die Abwicklung einer Mängelbeseitigung gilt Folgendes: Ansprüche auf Mängelbeseitigung kann der Kunde zunächst nur bei uns geltend machen und durchführen lassen; es sei denn, dem Kunden wird durch uns schriftlich mitgeteilt, dass die notwendigen Arbeiten bei einer von uns zu bestimmenden anderen Firma ausgeführt werden können.

Wird der Kaufgegenstand wegen eines Sachmangels betriebsunfähig, hat sich der Kunde - nach vorheriger Rücksprache mit uns - an den dem Ort des betriebsunfähigen Kaufgegenstandes nächstgelegenen, von uns für die Betreuung des Kaufgegenstandes anerkannten dienstbereiten Be-triebes zu wenden. Ersetzte Teile gehen in unser Eigentum über.

Für die zur Mängelbeseitigung eingebauten Teile kann der Kunde bis zum Ablauf der Gewährleistungsfrist des Kaufgegenstandes Sachmängelan-sprüche aufgrund des Kaufvertrages geltend machen. Die Frist beträgt zwei Monate ab dem Einbau, wenn der Einbau in den letzten beiden Mo-naten der Gewährleistungsfrist erfolgte.

11.8 Ansprüche des Kunden wegen Mängeln gegen uns stehen nur dem unmittelbaren Kunden zu und sind nicht abtretbar.

12 Rücktritt

12.1 Wir sind berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, sofern die von uns zu erbringende Leistung nicht verfügbar ist. Wir verpflichten uns, im Falle der Nichtverfügbarkeit der Leistung unsere Vertragspartner unver-züglich hierüber zu informieren und die Gegenleistung – sofern sie bereits erfolgt ist – unseren Kunden unverzüglich zu erstatten.

12.2 Wird nach Abschluss des Vertrags erkennbar (z.B. durch Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens), dass unser Anspruch auf den Lieferpreis durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet wird, so sind wir nach den gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsverwei-gerung und – gegebenenfalls nach Fristsetzung – zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt (§ 321 BGB). Bei Verträgen über die Herstellung unvertretbarer Sachen (Einzelanfertigungen) können wir den Rücktritt sofort erklären; die gesetzlichen Regelungen über die Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt.

13 Haftung

13.1 Schadensersatzansprüche sind unabhängig von der Art der Pflichtverletzung, einschließlich unerlaubter Handlungen, ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln vorliegt.

13.2 Bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haften wir für jede Fahrlässigkeit, jedoch nur bis zur Höhe des vorhersehbaren Schadens. Eine solche Pflichtverletzung liegt insbesondere dann vor, wenn durch sie die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet oder die Erfüllung der verletzten Pflicht, die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und der Vertragspartner auf deren Einhaltung re-gelmäßig vertrauen darf.

Bei leicht fahrlässiger Verletzung von Nebenpflichten ist der Anspruch auf Schadensersatz ausgeschlossen.

13.3 Ansprüche auf entgangenen Gewinn, ersparte Aufwendungen, aus Schadensersatzansprüchen Dritter sowie auf sonstige mittelbare und Folgeschäden können nicht verlangt werden, es sei denn, ein von uns garantiertes Beschaffenheitsmerkmal bezweckt gerade, den Kunden gegen solche Schäden abzusichern.

13.4 Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen und –ausschlüsse gelten nicht für Ansprüche, die wegen arglistigen Verhaltens des Unternehmers entstanden sind, sowie bei einer Haftung für garantierte beschaffenheitsmerkmale, für Verstoß gegen Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes sowie Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

13.5 Soweit die Haftung des Unternehmers ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für unsere Angestellten, Arbeitnehmer, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

13.6 Bei jeder Verletzung von Nebenpflichten und bei Schäden, die durch einen Mangel des Liefergegenstandes verursacht werden, ist der Schadensersatz ferner beschränkt, wenn der Kunde eine für den Schadensfall eintrittspflichtige Versicherung abgeschlossen hat. Unsere Ersatzpflicht beschränkt sich dann auf Nachteile, die mit der Inanspruchnahme dieser Versicherung verbunden sind, z.B. höhere Versicherungsprämien oder Zinsnachteile bis zur Schadensregulierung durch den Versicherer.

14 Verjährung

14.1 Die Ansprüche des Kunden, egal aus welchem Rechtsgrund verjähren in einem Jahr. Die Frist beginnt mit Übergang der Sachleistungs-gefahr vom Unternehmer auf den Kunden.

14.2 Dies gilt nicht für Ansprüche:

a. deren Ursachen auf ein vorsätzliches Verhalten des Unternehmers zurück zu führen ist, b. nach dem Produkthaftungsgesetz, c. die Schäden betreffen, die aus einer vom Unternehmer fahrlässig herbeigeführten Verletzung der körperlichen Integrität oder e. bei sonstigen Schäden, die aus einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Unternehmers herrühren.

15 Gerichtsstand/Anwendbares Recht

15.1 Gerichtsstand für sich unmittelbar oder mittelbar aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist Halle (Saale), sofern der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffent-lich-rechtliches Sondervermögen ist.

15.2 Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz / Geschäftssitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohn- / Geschäftssitz oder sein gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.

15.3 Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des Einheitlichen Gesetzes über den internationalen Kauf beweglicher Sachen sowie das Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 11.04.1980 über Verträge über den internationalen Warenkauf sind ausgeschlossen.

Stand 06/2017